Aus den Erwägungen:
4.
4.1.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); beschwerdefähig sind an sich auch Nichtanhandnahmeverfügungen.
4.2.
Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. ( ).
4.3.
Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber der zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen bestimmte Personen gegen Unbekannt richten. ( ) Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahme- (Art. 310 StPO) Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 293).
Die Strafverfolgung ist nach der Konzeption der StPO ausschliesslich Sache des Staates; es gibt kein Privatstrafklageverfahren. Wird aber eine Person durch eine geltend gemachte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt und stehen ihr gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche zu, kann sie sich durch ausdrückliche Erklärung bzw. bei Antragsdelikten (Art. 30 Abs. 1 StGB) durch Strafantrag als Privatkläger konstituieren. Sie tritt dabei nicht an Stelle, sondern neben dem staatlichen Ankläger auf. Der Privatkläger wird so zur Partei des Strafverfahrens mit gewissen Mitwirkungsund Kontrollrechten. Dies beinhaltet auch das Recht, gegen Nichtanhandnahmeoder Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (Art. 118 f. und 122 StPO; Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 115 StPO N 1).
Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO auf jeden Fall, wer bei Antragsdelikten zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Als Geschädigter gilt sodann gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als Geschädigter ist anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre das Vermögen schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die allgemeine, öffentliche Interessen verletzen, private Interessen materieller ideeller Natur auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei Strafnormen, die primär öffentliche Interessen schützen, gilt somit nur diejenige Person als geschädigt, deren private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden. Ein bloss faktisches Interesse, etwa politischer wirtschaftlicher Art, genügt nicht (BGer-Urteil 1B_389/2012 vom 10.10.2012 E. 2.2, mit Hinweisen; Guidon, a.a.O., Rz 279; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 1 f.).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die bei einem Antragsdelikt einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 und 115 Abs. 2 StPO sowie Art. 30 Abs. 1 StGB) ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 Abs. 2 StPO voraus. Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren (adhäsionsweise Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) steht nur der geschädigten Person zu.
4.4.
Bei den von X. in seinen Eingaben vom 24. Juni, 25. Juli und 12. September 2012 beanzeigten Tatbeständen handelt es sich nicht um Antrags-, sondern um Offizialdelikte. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens. Beim Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB gilt als geschädigte Person derjenige, dessen private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden, d.h. derjenige, der in seiner Privatsphäre berührt wird (Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 2). X. ist durch die beanzeigten Tatbestände in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt und nicht geschädigt worden; dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen Eingaben und wird im Übrigen von ihm auch nicht behauptet. Das adhäsionsweise Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen für Dritte, hier für die Stadt Luzern, ist nicht möglich.
X. fehlt damit die Legitimation sowohl zur Strafals auch zur Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm vor diesem Hintergrund nach seiner Erklärung vom 17. September 2012, im Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Teilflächen der Grundstücke Y. vom 4. Juni 2009 wegen Amtsmissbrauch etc. als Privatkläger teilzunehmen und für die Stadt Luzern Schadenersatz geltend zu machen, die Stellung als Privatkläger nicht zuerkennen dürfen, sondern ihn weiterhin als Anzeigesteller behandeln müssen. Als solchem wäre ihm keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offengestanden (oben E. 4.3).
4.5.
Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Strafund zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, kommt diese Legitimation auch nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten werden. Da die Einreichung der Beschwerde auf einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft und in dessen Folge auf einem schützenswerten Irrtum seinerseits beruht, sind ihm für den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerlegen (Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 BGG N 11).